1. AGB'S



  1. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Armbrust-GmbH, Otto-Hahn-Str. 55, 21423 Winsen/Luhe - nachfolgend Auftraggeber oder Verkäufer genannt - zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen.

    1. Geltung:
    Dem Verkauf unserer Ware und unseren sonstigen Leistungen liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen, auch für Folgeschäden, zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Unsere Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, ohne daß es eines erneuten Hinweises bedarf. Gegen Bestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

    2. Angebot/Beschaffenheitsvereinbarung:
    Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Muster und Proben dienen der unverbindlichen Orientierung des Käufers. Die gelieferte Ware kann davon handelsüblich abweichen, soweit nicht die Eigenschaften des Musters oder der Probe als verbindlich erklärt werden. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich 10 v.H. sowie handelsübliche Toleranzen in Qualität, Ausrüstung und/oder Ausführung behalten wir uns vor. Sie gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Käufer nicht zur Rüge der Ware nach §§ 377 f. HGB.

    3. Preise:
    Unsere Preise für Verpackungsmaterialien beinhalten keine DSD-Gebühren. Die für Sie aus der VVO geltenden Vorschriften werden von Ihnen selbst erfüllt! Maßgebend für die Preisberechnung ist unser am Tag der Lieferung oder Leistung gültiger Listenpreis, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern zwischen Vertragsabschluß und vereinbarem Liefertermin nicht mehr als 4 Monate liegen. Nach diesem Zeitraum behalten wir uns Preiserhöhungen vor. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes geregelt ist, bei Warenlieferung ab Lieferwerk oder Lager einschließlich unserer Standardverpackung. Ist eine frachtfreie Warenlieferung ausdrücklich vereinbart, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Abnehmers, ausschließlich Rollgeld, Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart (z.B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu dessen Lasten.

    4. Lieferung:
    Die in unseren Verkaufsformularen genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir bemüht sein werden. Bei Benennung von Liefer/Leistungsfristen sind diese regelmäßig ebenfalls unverbindlich und beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Sollten wir bei behördlichen Anordnungen und Maßnahmen, höherer Gewalt oder Eintritt anderer, von uns nicht zu vertretender Umstände (z.B. Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Rohstoff- Energiemangel, Streik, Aussperrung, Krieg), auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, an termingerechter Lieferung/Leistung gehindert sein, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein. Dauern vorstehende Hindernisse unangemessen lang, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, der Käufer jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist. Sonstige Ansprüche des Käufers bestehen in diesem Fall nicht. Bei Nichteinhaltung einer darüber hinaus schriftlich zugesagten Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist der Käufer verpflichtet, uns durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachfrist im vollen Umfang nicht erfüllt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatzansprüche bestimmen sich nach Ziffer 8 dieser AGB. Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wird, spätestens aber, sobald die Ware vor Ablauf der Frist/des Termins unser oder das Werk oder Lager unseres Vorlieferanten verlassen hat. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, sofern dies nach den Umständen dem Käufer zumutbar ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Ruft der Käufer bei Lieferung auf Abruf nach Bedarf die gesamten Liefergegenstände nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder, wenn keine Frist vereinbart ist, innerhalb von 6 Monaten seit Vertragsabschluß ab, so können wir dem Käufer eine Nachfrist zum Abruf setzen und nachfruchtlosen Ablauf nach unserer Wahl die Ware entweder unaufgefordert absenden und dem Käufer berechnen oder von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Lehnt der Käufer die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ab, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, in Anrechnung auf einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, jedoch ohne dessen Nachweis, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von 1/4 des Kaufpreises zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, daß kein Schaden oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Paletten und Platten sind stets Leihgut und bleiben unser Eigentum. Die Rückgabe hat bitte schnellstens zu erfolgen.

    5. Zahlungen:
    Die Rechnungsbeträge sind, wie mit dem Käufer abgesprochen, zu begleichen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zu unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Zahlungen an unsere Außendienstmitarbeiter gelten nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht als Erfüllung, Schecks nehmen wir nur Erfüllungshalber an. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen. Wir sind berechtig, gegenüber Unternehmern Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% und Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Gegenüber Nichtkaufleuten beträgt der Verzugszins 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder aber - im Falle des Verzuges nach erfolgloser Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der Käufer Unternehmer, bedarf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsel durch den Käufer als Bezogener. 6. Eigentumsvorbehalt:
    Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich der künftig entstehenden oder auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag und die Ware herauszuverlangen, sowie gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen dritte zu verlangen. Über Pfändungen und andere von Dritten ausgehende Gefährdungen für unsere Rechte sind wir unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mit allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO nicht erbringen kann, haftet hierfür der Käufer. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren, die zu einem Erlöschen unseres Eigentums durch Verbindung führt, wird bereits jetzt vereinbart, daß uns Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zusteht. Der Käufer verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Für die neue Sache gelten im übrigen die Bedingungen zur Vorbehaltsware entsprechend.

    Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände zur Zeit der Vermischung zu. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrentverhältnissen, tritt der Käufer bereits jetzt Sicherungshalber im voraus und im vollen Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Ungeachtet dieser Abtretung ermächtigen wir den Käufer widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die dem Käufer gewährte Einziehungsermächtigung erlischt, wenn für das Unternehmen des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zugeben und alle für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Gleichfalls macht der Käufer auf unser besonderes Verlangen den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung der Abtretung an uns. Kosten und Schäden trägt der Käufer. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, frei zu geben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere, soweit sie den Wert unserer zu sichernden noch nicht getilgten Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigen.

    7. Rechte wegen Mängel:
    Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel sind beim beiderseitigen Handelskauf unverzüglich, ansonsten innerhalb 8 Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Bei Lieferung nach vorheriger Besichtigung der Ware durch den Käufer sind Rechte wegen Mängeln ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen. Bei Originalware sowie Naturdärmen, die von uns von unseren Lieferanten bezogen und unverändert an den Käufer weiterverkauft wurden, sowie bei im Ausland sortierten Därmen wird keine Kaliber- und Maßgarantie übernommen. Bei sortierten Därmen gilt das angegebene Maß als im eingeweichten Zustand unter Zug gemessen. „Circa“ versteht sich für Lieferungen +/- 10% der Bestellmenge. Bei Lieferung in Originalverpackungen gilt der Inhalt lt. Rechnung als verbindlich. Soweit es sich bei der Lieferung um Originalware aus dem Ursprungsland handelt, werden keine Garantien hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware übernommen; die Ware gilt als von vertragsgemäßer Beschaffenheit, wenn diese durch Zertifikate des Erstlieferanten belegt werden kann. Bei Lieferung von Original-Packungen gilt der vom Ablader aufgegebene Inhalt als verbindlich. Soweit wir Verpackungsmaterial als Liefergegenstand liefern, bei welchem das Verpackungsmaterial ohne ”grünen Punkt” versehen ist, wird der Käufer als Selbstentsorger im Sinne der Verpackungsverordnung handeln und allein die Entsorgung der gelieferten Verpackung und die entsprechende Nachweispflicht übernehmen. Bei bedruckter Ware übernehmen wir keine Gewähr dafür, daß die für den Käufer einschlägigen Bestimmungen über Kennzeichnung und Handhabung der Ware beachtet werden und Auftragsausführungen gemäß seinen Wünschen und Angaben nicht in Rechte Dritter eingreifen. Die Befolgung von Wünschen und Angaben des Käufers geschieht ohne Prüfungspflicht. Sollte ein Dritter Schutzrechte wegen der Auftragsausführung gegen uns oder unseren Lieferanten geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, uns von den Ansprüchen Dritter freizustellen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht, ist er uns zum Ersatz des Schadens und der getätigten Aufwendungen verpflichtet. Bei begründeten Beanstandungen leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht nicht zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen Mangels zu. Macht der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern wir die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben. Hat der Käufer den Liefergegenstand an einen Verbraucher verkauft, muß er vor Erfüllung etwaiger Rechte des Verbrauchers wegen Mängel uns über den behaupteten Mangel schriftlich informieren und unsere Entscheidung über Anerkennung des Mangels vor Erfüllung des behaupteten Gewährleistungsschaden abwarten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, den vermeidlich mangelhaften Liefergegenstand an uns auf unsere Kosten zuzusenden. Sofern der Käufer den Kaufgegenstand an einen Dritten veräußert, der wiederum an Verbraucher verkauft, hat der Käufer vorstehende Verpflichtung seinem Abnehmer aufzuerlegen. Rechte wegen Mängel, die einem Unternehmer zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Bei Verkauf gebrauchter Sachen sind Rechte wegen Mängeln gegenüber Unternehmen ausgeschlossen.

    8. Schadensersatz:
    Grundsätzlich haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen und/oder sonstige, nicht am Liefergegenstand unmittelbar entstandene mangelabhängige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Schadensersatzansprüche, die auf schuldhafter Verletzung wesentlicher vertragspflichten bzw. auf dem groben Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ihrer Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Unberührt hiervon bleibt unsere haftung wegen einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.

    9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
    Erfüllunsort für unsere Lieferanten ist der jeweilige Versendungsort. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten des Käufers ist Winsen/Luhe. Gerichtsstand für beide Teile ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr Winsen/Luhe. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

    10. Salvatorische Klausel:
    Die Rechtswirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.